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   OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06   

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https://dejure.org/2007,41830
OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06 (https://dejure.org/2007,41830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 (https://dejure.org/2007,41830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Dezember 2007 - 17 U 397/06 (https://dejure.org/2007,41830)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Zwar muss sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung grundsätzlich auf den Rückforderungsanspruch die an ihn geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, da er sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden hätte ( BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 , NJW 2007, 2401; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04 , WM 2006, 1003).

    Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss ( BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 , NJW 2007, 2401, Tz. 35; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 , NJW 1998, 2529).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss ( BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 , NJW 2007, 2401, Tz. 35; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 , NJW 1998, 2529).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Zwar muss sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung grundsätzlich auf den Rückforderungsanspruch die an ihn geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, da er sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden hätte ( BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 , NJW 2007, 2401; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04 , WM 2006, 1003).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist auch deshalb nicht wirksam, weil der Kläger im Zeitpunkt der Belehrung mit dem Zugang des Darlehensangebots der Beklagten am 22.2.2003 seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung nicht bereits abgegeben hatte oder jedenfalls zeitgleich mit dem Zugang der Belehrung abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 , NJW 2002, 3396).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Nichtigkeit tritt nicht ein, wenn eine Angabe vorhanden und nur unrichtig ausgewiesen ist ( BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 134/02 , NJW 2004, 154, Tz. 16 zur Vorläuferregelung gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG ).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217 [BGH 18.04.2005 - II ZR 224/04] ), entsteht durch die verwendete Belehrung der Eindruck, dass die Widerrufsfrist einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot (mit der beigefügten Widerrufsbelehrung) erhalten hat, zu laufen beginnt - unabhängig davon, von wem der Antrag stammt und wann der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Erklärung abgibt.
  • OLG Hamm, 24.10.1975 - 20 U 37/75
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 397/06
    Insoweit kann offen bleiben, ob diese Erklärung eine Fristbestimmung i.S.d. § 148 BGB darstellt (für eine ähnliche Formulierung bejahend Palandt/Heinrichs, BGB , 67. Aufl., § 148 Rn. 2), denn es ist anerkannt, dass die Annahmefrist jederzeit, auch stillschweigend, verlängert werden kann ( OLG Hamm NJW 1976, 1212 [OLG Hamm 24.10.1975 - 20 U 37/75] ), wovon im Streitfall auszugehen ist.
  • OLG Frankfurt, 04.01.2016 - 19 U 129/15

    Wiedergabe des Wortlauts von § 355 II 3 BGB a.F. als ordnungsgemäße

    Vielmehr bestätigt das zitierte BGH-Urteil ausdrücklich die dort angefochtene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 (Az. 17 U 397/06) und hält ausdrücklich fest, das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben des § 355 BGB entspreche (Rz. 14, Rz. 16).
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